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1. Der Verein, bzw. die Geschäftsstelle Grünberg ist zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar,
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in dringenden Fällen bitte mit Herrn Rechtsanwalt Michael Wurst Telefon 06401-91770 in Verbindung setzen.
- nur eingeschränkt erreichbar: vom 14.10.-25.10.2024,
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Veranstaltungen
Pressenotizen:
Mitgliederversammlung Haus & Grund, Grünberg
Zur diesjährigen Mitgliederversammlung von Haus & Grund Grünberg am 15.5.2024 fanden sich ca. 40 Teilnehmer in der Gaststätte „Gallushalle“ ein.
Der 1. Vorsitzende, Rechtsanwalt und Notar Michael Wurst ehrt die verstorbenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederzahl bleibt stabil bei knapp unter 600 Mitgliedern. Er betont die Bedeutung von Haus & Grund, der größten Organisation privater Immobilienbesitzer in Deutschland. Nur durch das aktive Engagement unserer Organisation ist es beispielsweise in diesem Jahr gelungen das von der Bundesregierung zunächst vorgelegte Heizungsgesetz und die darin enthaltenen schlimmsten Heizungsverbotsfantasien der Ampelregierung zu entschärfen.
Besonders die Kleinvermieter werden ja immer stärker mit Vorschriften und Zwängen überzogen, die oft den Mietern überhaupt nichts nutzen und auch von Mietern nicht gewollt sind. Ohne Vereine wie Haus & Grund gäbe es überhaupt keinen Schutz mehr gegen diese überbordende Bürokratie.
Die Justiziarin, Frau Nicole Merta vom Landesverband Haus & Grund Hessen erörterte in Ihrem Vortrag „Zum aktuellen Mietrecht“ eine Reihe von neuen Gesetzesvorhaben und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Vermieter und Mieter. Sie erinnert an die, auch von kleinen Kommunen wie Grünberg spätestens bis zum 30.6.2028, vorzulegenden Wärmeplanungen. Damit erhalten Hauseigentümer eine Entscheidungshilfe für welches Heizungssystem sie sich entscheiden wollen. Sollte nach dem Vorliegen der Wärmeplanung eine alte Heizung irreparabel ausfallen, dann muss die Wärmeversorgung zu mindestens 65% aus erneuerbarer Energie sichergestellt werden. Vermieter wird es dabei erlaubt die Miete um 10 % unter Beachtung gewisser Obergrenzen anzupassen.
Die Zuhörer erfuhren, dass Mieter zukünftig das Recht erhalten sollen, Balkonkraftwerke zu installieren. Allerdings vor der Montage immer in Absprache mit dem Vermieter.
Die Referentin geht auch auf die Novelle der Heizkostenverordnung ein, wonach spätestens zum 31.12.2026 alle Mietwohnungen mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten auszustatten sind, um über sogenannte „Smart-Meter-Gateway-Anschlüsse“ Verbrauchsdatenübermittlungen zu ermöglichen. Verfügt ein Mieter nicht über entsprechendes elektronisches Equipment muss der Vermieter monatlich die umfangreichen Verbrauchsinformationen mit den Vergleichswerten des Vor- und Vorjahresmonats in Papierform zur Verfügung stellen. Verzichtsvereinbarungen, weil beispielsweise der Mieter dies nicht will, sind rechtlich unwirksam.
Die Zuhörer erfuhren, dass die Installation von Stromkraftwerken auf Dächern großer Mietshäuser, um den Mietern Strom zu liefern, nicht vorankommt. Es gibt nach wie vor keine rechtliche Möglichkeit die Mieter vertraglich an die Abnahme dieses Sonnenstroms zu binden. Kaum ein Vermieter geht daher das Risiko ein, hohe Summen zu investieren, um dann seinen umweltfreundlich erzeugten Strom nicht an seine Mieter verkaufen zu können. Im Sinne des Klimaschutzes ist der Gesetzgeber hier aufgefordert, endlich Abhilfe zu schaffen.
Grünberg, 16.5.2024
Gez. Reinhard Schlosser
(2. Vorsitzender)
13.9.2023 PRESSENOTIZ
Haus & Grund Grünberg
Tagesfahrt nach Kassel
Nach 3-jähriger coronabedingter Pause hat Haus & Grund Grünberg wieder eine Tagesfahrt durchgeführt. Der Inhaber von Plus Bus Tours aus Rabenau brachte die Grünberger Reisegruppe sicher nach Kassel. Ziel der Fahrt war die Besichtigung der Ausstellung TINY HOUSES im Gewerbegebiet von Zierenberg-Oelshausen.
Die Wohnflächen liegen zwischen 18m² und 70m². Die verschiedenfarbigen Außenwände können aus Holz oder Holzimitat geliefert werden. Die Gestaltung ist sehr unterschiedlich.
Die kleineren Häuser können analog einem Wohnwagen fahrbereit geliefert werden und eignen sich für Personen, die mehrere Standorte nutzen wollen. Grundsätzlich werden alle Objekt an die öffentliche Versorgung – Strom, Wasser, Kanal angeschlossen und benötigen eine Baugenehmigung.
Die Dämmung von Dach, Wand, Fenster und Türen entspricht dem Stand der technischen Regeln, wie auch beim herkömmlichen Hausbau. Die Innenausstattung kann variabel gewählt werden. Die dargestellten Nassbereiche lassen kein Komfortdefizit gegenüber massiv gemauerten und gefliesten Bäder erkennen. Insgesamt waren unsere mit Bau und Immobilien vertrauten Teilnehmer doch überrascht, was mit transportablen Häusern alles möglich ist.
Die Preise liegen zwischen 60T€ und 300T€ wobei neben der Größe die Auswahl der vielen Gestaltungskomponenten und die Einrichtung eine Rolle spielt.
Nach der Besichtigung konnte sich die Reisegruppe im nahen Restaurant „Erlkönig“ beim gemeinsamen Mittagessen stärken.
Pünktlich ging die Fahrt weiter direkt in die Kasseler Innenstadt, wo uns zwei Gästeführerinnen vom Gästeservice der Stadt Kassel erwarteten und eine Innenstadtbegehung getrennt in zwei Gruppen durchführten.
Gegenstand vieler Objektbetrachtung und Erklärung bezog sich naturgemäß auf Kunst in allen Varianten. Ist doch Kassel die Stadt der „Dokumenta“ die seit 1955 durchgeführt wird und Kassel weltweit bekannt gemacht hat. Nicht alle der bekannten Skulpturen konnten besichtigt werden. Dennoch erfreuten einige, teils lustig vorgetragene Hintergrundinformationen zu verschiedenen, Objekten die Teilnehmer.
Nicht zu kurz kam die traditionelle Geschichte der Errichtung von verschiedenen Gebäuden und Kirchen, die Zerstörung der Stadt durch Bombenangriffe, der Wiederaufbau und natürlich die Gebrüder Grimm und deren Wirken in Kassel. Nach der hochinformativen Stadtführung und freiem Stadtbummel in weiteren Bereichen der Kasseler Innenstadt ging es wieder Richtung Grünberg.
Mit dem Gefühl einen schönen erlebnisreichen, nicht überfrachteten Urlaubstag erlebt zu haben, verabschiedete man sich pünktlich um 19:30 Uhr am Gallusplatz.
Haus & Grund Grünberg
Reinhard Schlosser
2. Vorsitzender
Pressenotiz zur Informationsveranstaltung
"Zahlungsrückstände der Mieter"
Rechte und Reaktionsmöglichkeiten des Vermieters
Der Besucherandrang zur diesjährigen Herbst-Vortragsveranstaltung von Haus & Grund Grünberg in den „Condomer Stuben“ der Gallushalle am Mittwoch, den 6.11.19, war mit fast 60 Teilnehmern gut besucht.
Mit großem Interesse verfolgten man den Ausführungen des Referenten Herrn Rechtsanwalt Wolfram Kieselbach, 1. Vorsitzende des Haus- und Grundeigentümer Verbandes in Kassel, stellvertretender Vorsitzende des Landesverbandes Haus und Grund Hessen und Mitglied des Rechtsausschusses des Zentralverbandes Haus und Grund Deutschland.
Er berichtete über die sich immer wieder verbreitende, schlechte Zahlungsmoral der Mieter. Vereinbarte Kautionen würden nicht geleistet, die Miete unpünktlich, nur zum Teil oder gar nicht bezahlt.
Dies verursache auch dem Vermieter, der ebenfalls Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, den Städten und Gemeinden, den Versicherungen usw. habe, erhebliche Probleme. In finanzielle Engpässe könne heutzutage jeder geraten.
Kieselbach wünschte sich ein besseres Miteinander von Mieter und Vermieter. Wenn der Mieter mit dem Vermieter über momentane Zahlungsengpässe reden würde, könnte sich der Vermieter in vielen Fällen darauf einstellen und den Schaden auch im Interesse des Mieters gering halten.
Schweige demgegenüber der Mieter, wie es heute leider üblich sei, über seine finanziellen Probleme und stelle einfach die Zahlung der Miete ein, riskiere er den Verlust der Wohnung durch fristlose Kündigung und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Vermieter.
Anhand von zahlreichen Beispielen erläuterte Kieselbach die schwierige Rechtsmaterie der fristlosen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen wegen Zahlungsverzug.
Er nannte die Voraussetzungen unter denen bei Mietrückständen oder unpünktlichen Mietzahlungen fristlos gekündigt werden kann. Darüber hinaus erläuterte er, wie der Vermieter durch Mahnbescheid und Klage zu seinem Geld kommen könne. Auch wie nach erfolgter Kündigung des Mietverhältnisses der Mieter, der auf Grund der Kündigung nicht ausziehe, vor Gericht auf Räumung verklagt und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers aus der Wohnung gesetzt werden kann, riss Kieselbach an.
Im Anschluss des Vortrages beantwortete der Referent den Mitgliedern weitere mietrechtliche Fragen und nahm zu Problemen ausführlich Stellung.
Haus & Grund Grünberg
Sigurd Skill
1.Vorsitzender
Pressenotiz zur Informationsveranstaltung
"Die Eigentumswohnung"
Der Besucherandrang zur diesjährigen Herbst-Vortragsveranstaltung von Haus & Grund Grünberg in den „Condomer Stuben“ der Gallushalle am Donnerstag, den 6.11.18 wäre noch steigerungsfähig gewesen. Die 35 Besucher folgten mit großem Interesse den Ausführungen des Referenten Moritz Reimers, Rechtsberater beim Landesfachverband Haus und Grund Hessen.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt es seit 1951 und bildet die gesetzliche Grundlage für alle Beteiligten von Eigentumsobjekten die in Teileigentum aufgeteilt werden.
Grundlage für die Bildung von Teileigentum an einem ansonsten singulären Grundbesitz zum Beispiel einem Mehrfamilienhaus ist die Teilungserklärung.
Zur Errichtung einer solchen beim Amtsgericht einzureichenden Teilungserklärung ist die Abgeschlossenheits-bescheinigung des jeweiligen Bauamtes nötig. Hiermit wird sichergestellt, dass jede einzelne Wohnung die als Teileigentum bestimmt werden soll, alle üblichen Attribute einer Wohnung erfüllt.
Diese sind im Wesentlichen: Eigene Wohnungseingangstür, Bad, WC, Küchenraum. Außerdem werden im Rahmen der Abgeschlossenheit alle baurechtlichen Vorschriften geprüft. Die Einhaltung des Baurechts ist Voraussetzung für die Bestätigung der Abgeschlossenheit.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden die den einzelnen Wohnungen (Teileigentum) zugeordneten Flächen und Gebäudeteilen in Form von entsprechend markierten Bauplänen dokumentiert.
Neben diesem aus den baulichen Gegebenheiten definierten Sondereigentum verbleibt das Gemeinschaftseigentum, welches von allen Teileigentümern genutzt werden kann. Die Rechte und Pflichten die sich im Zusammenspiel zwischen Teil- und Gemeinschaftseigentum ergeben sind mehr oder weniger ausführlich in Teilungserklärungen festgelegt.
Gemäß WEG wählen die Teileigentümer einen Verwalter, der die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen hat. Der Verwalter setzt die Beschlüsse der Wohnungseigentümer um. Der Referent erläutert die Unterschiede zwischen: einfachen-, qualifizierten- und doppelt qualifizierten Beschlüssen und möglichen Zustimmungsbeschlüssen.
Reimers empfiehlt Vermietern von Eigentumswohnungen in den Mietverträgen Änderungs-vorbehalte wegen möglicher zukünftiger WEG Beschlüsse vorzusehen, die ins Mietvertragsrecht eingreifen könnten.
Haus & Grund Grünberg
Pressebericht: Informationsfahrt zur Zeche Zollverein
Mitglieder von Haus & Grund Grünberg besuchten unter Leitung des Vorsitzenden Herrn Sigurd Skill am 14.
September 2017 die Zeche Zollverein in Essen.
Die Zeche Zollverein war die modernste und förderstärkste Steinkohlzeche der Welt, die nach Ihrer Stilllegung
im Jahr 2001 zum UNESCO Weltkulturerbe ernannt wurde. Das Gebäude des Ruhrmuseums konnte spektakulärer kaum
sein. Die ehemalige Kohlenwäsche auf dem Schacht XII beeindruckt durch Ihre Größe und Architektur.
Nach der Ankunft teilten sich die Reisenden in zwei Gruppen. Die eine Gruppe führte eine ca. ein stündige
kleine Busrundfahrt in Begleitung eines Gästeführers durch und erfuhr auf dem Weg interessante Fakten zur
Geschichte und Architektur. Die Fahrt führt über 3,5 km lange Ringpromedade über die Zollverien-Halde und
vorbei an allen wichtigen Gebäuden der Schachtanlage XII und 1/2/8 sowie der Kokerei Zollverein.
Die zweite Gruppe verfolgte in der Schachtanlage XII den Weg der Kohle aus der Zeche. Die Teilnehmer lernten in
einer zwei stündigen Führung zu Fuß die Produktionsabläufe der einst größten und leistungsstärksten
Steinkohlezeche der Welt kennen und erfuhren spanende Details über die Arbeits- und Lebensbedingungen der
Zollverein-Bergleute. Auch hier vermittelte der Gästeführer außerdem interessante Fakten zur Architektur, Natur
und Wandel Zollvereins vom Bergwerk zum modernen Kulturstandort.
Nach einer Mittagspause in einem Gartenrestaurant am Baldeneysee ging es weiter zur Villa Hügel.
Die Villa Hügel im Essener Stadtteil Bredeney wurde 1870–1873 von Alfried Krupp errichtet und ist das ehemalige
Wohn- und Repräsentationshaus der Industriellenfamilie Krupp.
In einer einstündigen Führung wurde die Villa, die über 8100 Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche und über 269
Räume verfügt, besichtigt. Natürlich konnten wir nicht alle Räume besichtigen, hatten aber Einblick in
zahlreiche historische Räume. Die Teilnehmer erfuhren interessantes über die Familiengeschichte der drei
Generationen der Familie Krupp von Bohlen-Halbach.
Die Villa Hügel wurde in eine Stiftung überführt. Heute ist die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung
Eigentümerin des Anwesens. Im Haus finden regelmäßig Veranstaltungen, z.B. Konzerte oder Ausstellungen, statt.
Trotz des verregneten Wetters war es aber auch ein sehr schöner und informativer Tag, resümierte der
Vorsitzende Sigurd Skill am Ende der Fahrt. Auch die Förderung der Gemeinschaft, das gegenseitige private
Kennenlernen der Mitglieder innerhalb des Vereins darf nicht vergessen werden.
Für das kommende Jahr, so Skill abschließend, beabsichtige man eine 4-Tagerfahrt nach Berlin (voraussichtlich
vom 14. bis 17. Juni 2018) durchzuführen, mit Teilnahme an einer Sitzung im Bundestages, Besichtigung des
Reichstages, Standrundfahrten in Berlin und Potsdam. Näheres werde zur gegebenen Zeit noch schriftlich
bekanntgegeben.
Zur Themenauswahl
Pressebericht zum Vortrag: "Für den Fall aller Fälle"
Haus & Grund Grünberg lud seine Mitglieder zu seiner alljährlichen
Herbst-Vortragsveranstaltungen in die Condomer Stuben der Gallushalle
Grünberg ein.
Auch Gäste waren willkommen.
Am Donnerstag den 30. November 2017,19:30 Uhr, referierte Rechtsanwalt und
Notar Dr. Gerhard Schlítt, Fachanwalt für Erbrecht über das Thema:
"Für
den Fall aller Fälle" - Wie ist vorzusorgen bei Krankheit, Alter, Tod?
Der Vortrag befasst sich zunächst mit der Notwendigkeit der Errichtung von
Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, falls man nicht
mehr selbst handlungsfähig ist und eine gerichtliche Betreuung vermeiden
will.
Außerdem wird auch die Problematik von Übergabeverträgen erörtert,
insbesondere die Frage, welche Gegenleistungen - auch im Hinblick auf
einen Sozialhilferegress - noch sinnvoller Weise vereinbart werden
sollten.
Der Referent gibt aber auch einen Überblick über die gesetzliche Erbfolge
und beantwortet die Frage, ob und in welcher Form letztwillige Verfügungen
errichtet werden sollten.
Vom privatschriftlichen Einzeltestament bis hin
zum gemeinschaftlichen, sogenannten „Berliner Testament" und Erbverträgen
wird der Referent darlegen, wie eine letztwillige Verfügung zu errichten
ist und welchen Inhalt sie haben sollte, um spätere Rechtsstreitigkeiten
zu vermeiden.
Auch die aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuer wird bei
dem Vortrag mitberücksichtigt werden, da keine Vermögensnachfolge ohne
Berücksichtigung der Steuer durchgeführt werden sollte, um spätere
Überraschungen zu vermeiden.
Dr. Gerhard Schlítt wird bereits seit 2003 regelmäßig in der jeweíls
aktuellen „FOCUS-Anwaltsliste” als wichtiger Erbrechtsexperte geführt und
in dieser Funktion bereits mehrfach bei Hörfunk- und Fernsehsendungen als
Berater hinzugezogen.
lm „FOCUS-Spezial" wurde Dr. Gerhard Schlítt bereits
2013, 2014, 2015 und auch 2016 als einer von Deutschlands Top-Anwälten auf
dem Gebiet des Erbrechts aufgeführt.
Er ist Sektionsleiter des Deutschen
Forums für Erbrecht e. V. für Hessen und Mitglied von nationalen und
internationalen Erbrechtsorganisationen.
Neben seiner umfangreichen
Vortragstätígkeit ist Dr. Gerhard Schlítt zugleich Autor eines Buches zum
Thema „Klassische Testamentsklauseln”. Neben einer Vielzahl von
Publikationen in Fachzeitschriften ist Dr. Gerhard Schlítt Mitautor des
„Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht" sowie Mitautor des „Münchener
Prozessformularbuch Erbrecht".
Bei dem Buchprojekt „Handbuch
Pflichtteilsrecht" ist Dr. Gerhard
Schlítt auch als Mitherausgeber tätig. Außerdem ist Dr. Gerhard Schlítt
auf dem Gebiet der Fachanwaltsfortbildung tätig.
Ein höchst informativer Abend für die zahlreichen Gäste.
Zur Themenauswahl
Mietvertragsformulare des Landesverbandes
(V 1424/5.20 und V1976/5.20)
Die neuen Mietverträge (V 1424/5.20 und V1976/5.20) (Mietvertrag für Wohnräume sowie Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke) unter der Versionsnummer 5,20 können ab sofort über die Geschäftsstelle des Vereins und über Foto-Halbich (Barfüssergasse 4 in Grünberg) bezogen werden und stehen über das Mietvertragsportal des Landesverbandes www.hugform24.de zur Nutzung bereit.
Interessierte Mitglieder können eine Übersicht der vorgenommenen Änderungen zum Bezug per E-Mail bei der Geschäftsstelle anfordern.
Zur Themenauswahl
Schönheitsreparaturen - Verpflichtung zum „Weißen“ unzulässig
Mit seinem
noch nicht veröffentlichten Urteil vom 23. September 2009
(Az. VIII ZR 344/08) hat der achte Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel
unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum „Weißen“
der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst.
Die
streitgegenständliche Klausel lautete wie folgt: „Die Schönheitsreparaturen
umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren
sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher
Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen
der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw.
das Tapezieren der Wände.“
Der BGH
entschied, dass diese Klausel den Mieter verpflichte, die Schönheitsreparaturen
in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen,
solange sie nicht auf den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt
der Rückgabe beschränkt ist. Der Mieter werde somit während
des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer
vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der
Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches eingeschränkt,
ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des
Vermieters bestehe. Die Klausel sei unwirksam, da sie sich
nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters
beschränke.
Zur Themenauswahl
Kein Ausgleichsanspruch für Brand durch Feuerwerksrakete
Mit seinem
Urteil vom 18. September 2009 (Az. V ZR 75/08) hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Eigentümer nicht für
Brandschäden einer von ihm abgeschossenen Silvesterrakete im
Rahmen des verschuldensunabhängigen nachbar-rechtlichen
Ausgleichsanspruchs haftet. Der beklagte Eigentümer hatte am Neujahrstag
eine Feuerwerksrakete abgeschossen, die einen ungewöhnlichen
Flugweg einschlug und schließlich durch eine nur wenige
Zentimeter breite Öffnung in eine 12 Meter entfernt stehende
Scheune flog. In der Folge brannten sämtliche Immobilien auf
dem Nachbargrundstück nieder. Die Feuerversicherung des
Brandopfers verlangte nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
Ersatz des regulierten Schadens.
Der Bundesgerichtshof verneinte den Ausgleichsanspruch, weil der
Abschuss einer Feuerwerksrakete kein Verhalten sei, das dem
Bereich der Nutzung des Grundstücks zuzuordnen sei. Der
Raketenabschuss sei kein der Wohnnutzung eines Grundstücks
zuzuordnender Gebrauch, sondern die „Befolgung eines
gesellschaftlichen Brauches“.
Zur Themenauswahl
Wohnfläche trotz Nutzungsbeschränkung
Mit seinem Urteil vom 16. September 2009 (Az. VIII ZR 275/08) hat der
achte Zivilsenat entschieden, dass auch die Fläche von Mieträumen,
die einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung
unterliegt, zur Wohnfläche hinzuzurechnen ist. Eine
Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche scheide in
diesen Fällen aus, weil eine öffentlich-rechtliche
Nutzungsbeschränkung den Mieter nicht zur Mietminderung berechtige.
Die
Mieter machten Mietminderung wegen einer Wohnflächenabweichung
von mehr als 10 Prozent der vereinbarten Wohnfläche geltend.
Sie begründeten dies damit, dass die im Dachgeschoss
befindlichen Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nicht bei
der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen seien. Dem
widersprach der Bundesgerichtshof, der eine Mietminderung
allein auf Grundlage einer etwaigen öffentlich-rechtlichen
Nutzungsbeschränkung nicht anerkannte. Von einer Einschränkung
der Nutzbarkeit der Räume sei mangels Einschreitens der zuständigen
Behörde nicht auszugehen.
Zur Themenauswahl
Differenzen bei Wasserzählern
Wasserzähler (auch Wasseruhren genannt) als Zwischenzähler werden in
zunehmendem Maße verwendet zur Verteilung von Wasser- und
Abwasserkosten. Damit taucht vielfach das (Verständnis-)Problem
auf, dass die Summe der Verbräuche nach Zwischenzählern
eines Hauses nicht dem Verbrauch nach dem Hauptzähler
(Wasseruhr des Versorgungsunternehmens, z.B. Stadtwerke)
entspricht.
Differenzen liegen zum einen im Termin der Ablesung von Zwischenzählern
und Hauptzähler. Während Hauptzähler vom
Versorgungsunternehmen meist an einem Tag mitten im Jahr
abgelesen werden (z.B. 20.05. eines jeden Jahres), werden
Zwischenzähler der Mieter/Wohnungseigentümer meist zu einem
Stichtag abgelesen, der am Ende des Abrechnungszeitraumes
liegt (z.B. Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12. eines Jahres,
Ablesung am 28.12
Ein weiterer Grund für Differenzen liegt in technischen
Unterschieden zwischen Haupt- und Wasserzähler. Bei
Hauptwasserzählern handelt es sich immer um Mehrstrahl-Flügelradzähler.
Im Gegensatz dazu sind Wasserzähler (Zwischenzähler) meist Einstrahl-Flügelradzähler.
Messdifferenzen sind auch durch Toleranzen bedingt, die die Zähler
nach dem Eichgesetz aufweisen dürfen. Die systembedingten
Ungenauigkeiten stellen keinen Mangel dar, da bei einer Verwendung
geeichter Geräte eine Gleichbehandlung aller
Mieter/Wohnungseigentümer gewährleistet ist.
Ein zusätzlicher Grund für Differenzen kann sein, dass nicht
alle Wasserzapfstellen mit Zählern ausgestattet sind (z.B. kein
Zähler am Handwaschbecken eines Gemeinschaftsraumes, an einer
Zapfstelle im Keller, in Garagen oder an Gartenleitungen). Sollte hier
nur wenig Wasser verbraucht werden, so ist die Verteilung auf alle
Mieter/Wohnungseigentümer eines Hauses unproblematisch. Sollte
hier Wasser nur von Einzelnen verbraucht werden (z.B. ein Mieter hat
einen Garten und bewässert über eine Zapfstelle im Keller),
empfiehlt sich der Einbau eines weiteren Zwischenzählers.
Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, sollte man alle Wohnungen mit
Wasserzählern versehen. Die Anschaffung und Installation der Uhren
stellt bei Mietwohnungen einen Modernisierungsaufwand dar, kann also
umgelegt werden. Alternativ können Zähler auch gemietet oder
geleast werden. Die Kosten hierfür sind genauso wie Ablesekosten
umlagefähig und zählen zu den Wasser- bzw. Abwasserkosten.
Zur Themenauswahl
Chronik Haus & Grund Grünberg
Anlässlich seines 25-jährigen Bestehens im Jahr 2001 haben
wir eine Festzeitschrift mit der Vereinsgründung und seiner
Entwicklung herausgegeben.
Grundlage seinerzeit war die Vereinsgründung am 08.01.1976. Ende
des vergangenen Jahres erhielten wir von Herrn Robert Erdmann aus
Grünberg die Mitteilung, dass bereits am 07. April 1922 im
Gasthaus „Zum Rappen“ ein Hausbesitzerverein gegründet
wurde.
Dies sicherlich als Konsequenz auf die Gründung eines
Mietervereins am 29. Jan. 1922, ebenfalls im Gasthaus „Zum
Rappen“.
Nachfolgend der Bericht in der 43. Ausgabe des Grünberger Anzeiger vom 11.04.1922:
„Grünberg, 11.April. Auf die Einladung in
Nr. 40 des „Grünberger Anzeiger“ zwecks Gründung
eines Hausbesitzervereins hatten sich am Freitagabend 65
Grünberger Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen im Saale des
Gasthauses zum Rappen versammelt. Ueber den Verlauf der Versammlung
wird berichtet: - Namens der Einberufer begrüßte Herr Karl
Jöckel 6r die Erschienenen und erteilte sodann Herrn Rechtsanwalt
Beilstein das Wort, der auf Ersuchen der Einberufer die Zwecke und
Ziele des zu gründenden Vereins erläuterte.
Hiernach soll der Verein in erster Linie dazu bestimmt sein, im
Anschluß an die bereits bestehenden Landesverbände und den
Reichsverband deutscher Hausbesitzer, die Interessen des Hausbesitzers
gegenüber der immer mehr zur Sozialisierung neigender Gesetzgebung
und gegenüber den Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden als
ausführenden Organen der Gesetzgebung zu wahren. - Daneben
soll der Verein für seine Mitglieder die Verwaltung und den
Verkauf von Grundstücken sowie auf Wunsch auch die Vermittlung von
Hypotheken und Versicherungen besorgen und seine Mitglieder
überhaupt in allen den Haus- und Grundbesitz betreffenden
Angelegenheiten unterstützen. -
Die Erschienenen beschlossen einstimmig, die Gründung des Vereins
sowie die Billigung der bereits entworfenen und der Versammlung
vorgetragenen Satzungen. Bei der darauf folgenden Wahl eines
Vorstandes, der satzungsgemäß aus 7 Personen bestehen soll,
die unter sich wieder die Ämter eines Vorsitzenden,
stellvertretenen Vorsitzenden, Rechners und Schriftführers
verteilen, wurden gewählt die Herren Rechtsanwalt Beilstein, Karl
Jöckel 6r, Oberjustizinspektor Dietz, Fabrikant Allmendinger,
Schuhmachermeister Albrecht Großhaus, Beigeordneter Fuldat
und Kaufmann Chr. Schweißguth.. –
Der jährliche Vereinsbeitrag wurde auf 10 Mark festgesetzt.
Ausweislich einer Liste haben sich außer der in der Versammlung
anwesenden noch über 100 weitere Hausbesitzer angemeldet, und es
ist zu erwarten, dass auch diejenigen, welche diese Liste noch nicht
unterschrieben haben, in Erkenntnis der berechtigten Ziele und Zwecke
des Vereins durch ihren Beitritt deren Förderung
unterstützen.“
Soweit der Bericht. Dies ist für uns nicht nur eine
interessante, sondern auch sehr überraschende Erkenntnis. Es
wäre nun wichtig zu erfahren wie es seinerzeit weiterging. Der
Vorstand tritt hiermit an seine Mitglieder mit der Bitte heran, wer
über den Fortbestand, Aktivitäten und Vorständen des
1922 gegründeten Vereins etwas weiß, möglicherweise
auch Bilder oder aber weitere Zeitungsberichte vorliegen hat, möge
sich doch beim Vorstand melden und seine Information weitergeben.
Fragen Sie auch in Ihren Bekanntenkreis nach.
Wir sind für jede Information dankbar.
Möglicherweise muss die Chronik des Vereins überarbeitet werden.
Zur Themenauswahl
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