Termine

Herzliche Einladung zur
Mitgliederversammlung

Mi, 15. Mai 2024 - 19.00 h
Ort: Condomer Stuben / Gallushalle
Vortrag: Frau Nicole Merta,
Justiziarin, Haus und Grund Hessen.
Thema: Aktuelles aus dem Mietrecht

Aktuelle Haus & Grund News:

Info zur Lage

Geschäftszeiten:

1. Der Verein, bzw. die Geschäftsstelle Grünberg ist zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar,

  • mittwochs von 15:00 Uhr – 17:00 Uhr
  • donnerstags von 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
  • und für telefonische Beratung
  • alle Termine nach telefonischer Vereinbarung

An folgenden Tagen bleibt die Geschäftsstelle dieses Jahr geschlossen, bzw. ist die Geschäftsstelle nur eingeschränkt erreichbar: 04.01. und 05.01.2023

Persönliche Beratungen in der Geschäftsstelle erfolgen nur nach telefonischer Anmeldung und unter Einhaltung der Hygiene-Vorschriften.

 

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Themenauswahl
Veranstaltungen

Mitgliederversammlung

am Mitwoch, den 15. Mai 2023 um 19:00 Uhr
in der Gallushalle, Raum „Condomer Stuben“

Thema des Vortrags: Aktuelles aus dem Mietrecht

Referentin: Frau Nicole Merta, Justiziarin, Haus und Grund Hessen

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17.11.2023 - PRESSENOTIZ Haus & Grund Grünberg

Mietvertrag richtig ausfüllen

Weit über 60 Mitglieder und Gäste füllten die Gaststätte der Gallushalle. Eingeladen hatte Haus & Grund, Grünberg. Der 1. Vorsitzende Rechtsanwalt und Notar Michael Wurst begrüßte die Anwesenden, die Referenten Frau Walker und Herrn Schmidt, beide Geschäftsführer von Haus & Grund, Gießen.

Ohne Verzögerung wurden die Zuhörer mit dem komplizierten Mietrecht konfrontiert. Die Referenten verstanden es meisterhaft, dem mehrheitlich in Rechtsfragen nicht sehr vertrautem Publikum die juristische Bedeutung eines rechtsicher ausgefüllten Mietvertrages deutlich zu machen. Bei jeder Position des Mietvertrages bezogen die Vortragenden die Teilnehmer geschickt in die Thematik ein und beantworteten viele aufkommenden Fragen.

Mit diesem spannungsgeladenen Vortragsstil fesselten sie das Publikum, welches sich fast 3 Stunden zum Thema „Mietrecht“ informieren konnte. Neue Gesetze und ergänzende sowie auch ändernde Mietrechtsprechung verlangt von Vermietern sich kontinuierlich zu informieren und eigenes Verhalten anzupassen. So sollten bei jedem Neuabschlusses eines Mietvertrages nie alte oder aus dem Internet generierte unbekannte Vertragsformulare verwendet werden.

Haus & Grund bringen ihre Musterverträge jährlich auf den neusten Stand. Der aktuell vorliegende Mietvertrag stammt vom Juni 2023 und kann über die Vereinsorganisation bezogen werden. Alte Vertragsmuster enthalten teils Formulierungen, die nicht mehr gültig sind. Im günstigsten Fall wird bei einer strittigen Auseinandersetzung eine ungültige Formulierung einfach als nichtig angesehen. Im ungünstigsten Falle können solche Formulierungen zu sehr hohen Kosten für den Vermieter führen.
Vielen Zuhörern war es nicht bekannt, dass sie ihre Mieter bei Vertragsabschluss z. B. über die Datenschutzgrundverordnung DSGVO informieren müssen, was in einer Anlage zum Mietvertrag mittels Kenntnisnahme durch den Mieter geschehen kann. Auch die Tatsache, dass Vermieter mit mehr als 4 Mietwohnungen den Mieter über sein Widerrufsrecht aufklären sollte, um das Risiko der Vertragsanfechtung zu vermeiden, war für viele neu. Erläutert wurden die Vor- und Nachteile von Index- und Staffelmietverträgen.

Großes Interesse fanden auch die Ausführungen zu den Nebenkosten und die Renovierungspflichten des Mieters. Die Referenten erläuterten die Problematik von Beschädigungen am Mietgegenstand und die Erfordernis von Schönheitsreparaturen. Zum Schluss blieben manche Fragen offen, die den ein oder anderen weiter beschäftigen wird, um in seiner eigenen Mietvertragsgestaltung zukünftig Fehler zu vermeiden.

Haus & Grund Grünberg Reinhard Schlosser 2. Vorsitzender

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13.9.2023 PRESSENOTIZ Haus & Grund Grünberg

Tagesfahrt nach Kassel

Nach 3-jähriger coronabedingter Pause hat Haus & Grund Grünberg wieder eine Tagesfahrt durchgeführt. Der Inhaber von Plus Bus Tours aus Rabenau brachte die Grünberger Reisegruppe sicher nach Kassel. Ziel der Fahrt war die Besichtigung der Ausstellung TINY HOUSES im Gewerbegebiet von Zierenberg-Oelshausen.
Tiny Houses

Die Wohnflächen liegen zwischen 18m² und 70m². Die verschiedenfarbigen Außenwände können aus Holz oder Holzimitat geliefert werden. Die Gestaltung ist sehr unterschiedlich.
Die kleineren Häuser können analog einem Wohnwagen fahrbereit geliefert werden und eignen sich für Personen, die mehrere Standorte nutzen wollen. Grundsätzlich werden alle Objekt an die öffentliche Versorgung – Strom, Wasser, Kanal angeschlossen und benötigen eine Baugenehmigung.
Die Dämmung von Dach, Wand, Fenster und Türen entspricht dem Stand der technischen Regeln, wie auch beim herkömmlichen Hausbau. Die Innenausstattung kann variabel gewählt werden. Die dargestellten Nassbereiche lassen kein Komfortdefizit gegenüber massiv gemauerten und gefliesten Bäder erkennen. Insgesamt waren unsere mit Bau und Immobilien vertrauten Teilnehmer doch überrascht, was mit transportablen Häusern alles möglich ist.
Die Preise liegen zwischen 60T€ und 300T€ wobei neben der Größe die Auswahl der vielen Gestaltungskomponenten und die Einrichtung eine Rolle spielt.

Nach der Besichtigung konnte sich die Reisegruppe im nahen Restaurant „Erlkönig“ beim gemeinsamen Mittagessen stärken.
Pünktlich ging die Fahrt weiter direkt in die Kasseler Innenstadt, wo uns zwei Gästeführerinnen vom Gästeservice der Stadt Kassel erwarteten und eine Innenstadtbegehung getrennt in zwei Gruppen durchführten.

Gegenstand vieler Objektbetrachtung und Erklärung bezog sich naturgemäß auf Kunst in allen Varianten. Ist doch Kassel die Stadt der „Dokumenta“ die seit 1955 durchgeführt wird und Kassel weltweit bekannt gemacht hat. Nicht alle der bekannten Skulpturen konnten besichtigt werden. Dennoch erfreuten einige, teils lustig vorgetragene Hintergrundinformationen zu verschiedenen, Objekten die Teilnehmer.

Nicht zu kurz kam die traditionelle Geschichte der Errichtung von verschiedenen Gebäuden und Kirchen, die Zerstörung der Stadt durch Bombenangriffe, der Wiederaufbau und natürlich die Gebrüder Grimm und deren Wirken in Kassel. Nach der hochinformativen Stadtführung und freiem Stadtbummel in weiteren Bereichen der Kasseler Innenstadt ging es wieder Richtung Grünberg.

Mit dem Gefühl einen schönen erlebnisreichen, nicht überfrachteten Urlaubstag erlebt zu haben, verabschiedete man sich pünktlich um 19:30 Uhr am Gallusplatz. Haus & Grund Grünberg

Reinhard Schlosser
2. Vorsitzender


Mietvertragsformulare des Landesverbandes
(V 1424/5.20 und V1976/5.20)

Die neuen Mietverträge (V 1424/5.20 und V1976/5.20) (Mietvertrag für Wohnräume sowie Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke) unter der Versionsnummer 5,20 können ab sofort über die Geschäftsstelle des Vereins und über Foto-Halbich (Barfüssergasse 4 in Grünberg) bezogen werden und stehen über das Mietvertragsportal des Landesverbandes www.hugform24.de zur Nutzung bereit.

Interessierte Mitglieder können eine Übersicht der vorgenommenen Änderungen zum Bezug per E-Mail bei der Geschäftsstelle anfordern.




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Schönheitsreparaturen - Verpflichtung zum „Weißen“ unzulässig

Mit seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 23. September 2009 (Az. VIII ZR 344/08) hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum „Weißen“ der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst.

Die streitgegenständliche Klausel lautete wie folgt: „Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“

Der BGH entschied, dass diese Klausel den Mieter verpflichte, die Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen, solange sie nicht auf den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Der Mieter werde somit während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches eingeschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe. Die Klausel sei unwirksam, da sie sich nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränke.


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Kein Ausgleichsanspruch für Brand durch Feuerwerksrakete

Mit seinem Urteil vom 18. September 2009 (Az. V ZR 75/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Eigentümer nicht für Brandschäden einer von ihm abgeschossenen Silvesterrakete im Rahmen des verschuldensunabhängigen nachbar-rechtlichen Ausgleichsanspruchs haftet. Der beklagte Eigentümer hatte am Neujahrstag eine Feuerwerksrakete abgeschossen, die einen ungewöhnlichen Flugweg einschlug und schließlich durch eine nur wenige Zentimeter breite Öffnung in eine 12 Meter entfernt stehende Scheune flog. In der Folge brannten sämtliche Immobilien auf dem Nachbargrundstück nieder. Die Feuerversicherung des Brandopfers verlangte nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog Ersatz des regulierten Schadens.

Der Bundesgerichtshof verneinte den Ausgleichsanspruch, weil der Abschuss einer Feuerwerksrakete kein Verhalten sei, das dem Bereich der Nutzung des Grundstücks zuzuordnen sei. Der Raketenabschuss sei kein der Wohnnutzung eines Grundstücks zuzuordnender Gebrauch, sondern die „Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches“.


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Wohnfläche trotz Nutzungsbeschränkung

Mit seinem Urteil vom 16. September 2009 (Az. VIII ZR 275/08) hat der achte Zivilsenat entschieden, dass auch die Fläche von Mieträumen, die einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung unterliegt, zur Wohnfläche hinzuzurechnen ist. Eine Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche scheide in diesen Fällen aus, weil eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung den Mieter nicht zur Mietminderung berechtige.

Die Mieter machten Mietminderung wegen einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten Wohnfläche geltend. Sie begründeten dies damit, dass die im Dachgeschoss befindlichen Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nicht bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen seien. Dem widersprach der Bundesgerichtshof, der eine Mietminderung allein auf Grundlage einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung nicht anerkannte. Von einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Räume sei mangels Einschreitens der zuständigen Behörde nicht auszugehen.


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Differenzen bei Wasserzählern

Chronik Haus & Grund Grünberg

Anlässlich seines 25-jährigen Bestehens im Jahr 2001 haben wir eine Festzeitschrift mit der Vereinsgründung und seiner Entwicklung herausgegeben.
Grundlage seinerzeit war die Vereinsgründung am 08.01.1976. Ende des vergangenen Jahres erhielten wir von Herrn Robert Erdmann aus Grünberg die Mitteilung, dass bereits am 07. April 1922 im Gasthaus „Zum Rappen“ ein Hausbesitzerverein gegründet wurde.
Dies sicherlich als Konsequenz auf die Gründung eines Mietervereins am 29. Jan. 1922, ebenfalls im Gasthaus „Zum Rappen“.

Nachfolgend der Bericht in der 43. Ausgabe des Grünberger Anzeiger vom 11.04.1922:
„Grünberg, 11.April. Auf die Einladung in Nr. 40 des „Grünberger Anzeiger“ zwecks Gründung eines Hausbesitzervereins hatten sich am Freitagabend 65 Grünberger Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen im Saale des Gasthauses zum Rappen versammelt. Ueber den Verlauf der Versammlung wird berichtet: - Namens der Einberufer begrüßte Herr Karl Jöckel 6r die Erschienenen und erteilte sodann Herrn Rechtsanwalt Beilstein das Wort, der auf Ersuchen der Einberufer die Zwecke und Ziele des zu gründenden Vereins erläuterte.

Hiernach soll der Verein in erster Linie dazu bestimmt sein, im Anschluß an die bereits bestehenden Landesverbände und den Reichsverband deutscher Hausbesitzer, die Interessen des Hausbesitzers gegenüber der immer mehr zur Sozialisierung neigender Gesetzgebung und gegenüber den Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden als ausführenden Organen der Gesetzgebung zu wahren. - Daneben soll der Verein für seine Mitglieder die Verwaltung und den Verkauf von Grundstücken sowie auf Wunsch auch die Vermittlung von Hypotheken und Versicherungen besorgen und seine Mitglieder überhaupt in allen den Haus- und Grundbesitz betreffenden Angelegenheiten unterstützen. - 
Die Erschienenen beschlossen einstimmig, die Gründung des Vereins sowie die Billigung der bereits entworfenen und der Versammlung vorgetragenen Satzungen. Bei der darauf folgenden Wahl eines Vorstandes, der satzungsgemäß aus 7 Personen bestehen soll, die unter sich wieder die Ämter eines Vorsitzenden, stellvertretenen Vorsitzenden, Rechners und Schriftführers verteilen, wurden gewählt die Herren Rechtsanwalt Beilstein, Karl Jöckel 6r, Oberjustizinspektor Dietz, Fabrikant Allmendinger, Schuhmachermeister Albrecht Großhaus, Beigeordneter Fuldat und Kaufmann Chr. Schweißguth.. –

Der jährliche Vereinsbeitrag wurde auf 10 Mark festgesetzt. Ausweislich einer Liste haben sich außer der in der Versammlung anwesenden noch über 100 weitere Hausbesitzer angemeldet, und es ist zu erwarten, dass auch diejenigen, welche diese Liste noch nicht unterschrieben haben, in Erkenntnis der berechtigten Ziele und Zwecke des Vereins durch ihren Beitritt deren Förderung unterstützen.“

Soweit der Bericht. Dies ist für uns nicht nur eine interessante, sondern auch sehr überraschende Erkenntnis. Es wäre nun wichtig zu erfahren wie es seinerzeit weiterging. Der Vorstand tritt hiermit an seine Mitglieder mit der Bitte heran, wer über den Fortbestand, Aktivitäten und Vorständen des 1922 gegründeten Vereins etwas weiß, möglicherweise auch Bilder oder aber weitere Zeitungsberichte vorliegen hat, möge sich doch beim Vorstand melden und seine Information weitergeben.

Fragen Sie auch in Ihren Bekanntenkreis nach.
Wir sind für jede Information dankbar.
Möglicherweise muss die Chronik des Vereins überarbeitet werden.



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Info

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Pressenotizen: